Gestützt auf Art. 54 des Strassengesetzes (bGS 731.11) ersuchen wir die Grundeigentümer/innen der an öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen angrenzenden Grundstücke, Bäume, Sträucher und Hecken grosszügig zurückzuschneiden, so dass sie den Fussgänger- und Strassenverkehr, die Strassenbeleuchtung sowie die Sicht auf Verkehrsschilder und Signale nicht beeinträchtigt werden.
Der Strassenraum ist bis zu einer Höhe von 5 m, der Gehwegbereich bis zu einer Höhe von 2,5 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Ungeachtet der gesetzlichen Grenzabstände sind sichtbehindernde Anpflanzungen an Strassenkreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten sowie auf der Innenseite von Kurven unzulässig.
Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schäden an Schneeräumfahrzeugen durch herabfallende Äste und Sträucher, wenn Sie der Aufforderung bis zum 31. Oktober 2026 nachkommen. Nach diesem Datum werden diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündigung durch das Bauamt auf Kosten der Grundeigentümer/innen ausgeführt. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Hundwil, 25. September 2026